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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Fa. NET New Electronic Technology Vertriebs GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
1.) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2.) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1.) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche, Bestellungen bedürfen
zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen
Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenarbeiten.
2.) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sowie Spezifikationen über technische oder
mechanische Eigenschaften sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise
1.) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer
an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren
Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung
des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweils
gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2.) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart,
FOB Lager 86923 Finning unverpackt. Pro Einzelversand werden
für Verpackung pauschal € 10,- erhoben. Frachtkosten
werden nach Aufwand berechnet.
3.) Ändern sich nach dem Zeitpunkt der Auftragsannahme
die Preise der Zulieferanten des Verkäufers, Währungsparitäten
oder Zoll- und Einfuhrgebühren, so sind die vereinbarten
Preise entsprechend anzupassen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1.) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2.) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer
die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen-
hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, Liefersperre des Herstellers usw., auch wenn sie
bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten
eintreten-, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den
Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten,
3.) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert,
ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder
wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann
der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer
nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4.) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich
zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in
Verzug befindet hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung
in Höhe von _% für jede vollendete Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes
der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber
hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des
Verkäufers.
5.) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang, Versand
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers
verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers
unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf den Käufer über.
Der Versand erfolgt nach Wahl des Verkäufers auf Kosten
des Käufers ohne Gewähr für billigste Verfrachtung.
Auf Wunsch des Käufers wird auf dessen Kosten eine Transportversicherung
abgeschlossen.
§ 6 Gewährleistung
1.) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte
frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist
beträgt sechs Monate.
2.) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers
nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen,
Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die
nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt
jede Gewährleistung.
3.) Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des
Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch
bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht
entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4.) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte
nicht der Gewährleistung entsprechen, kann der Verkäufer
verlangen, dass das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur
und anschließender Rücksendung an den Verkäufer
in Original- oder fachgerechter Verpackung geschickt wird. Falls
der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten
an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der
Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die
Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während
Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standartsätzen des Verkäufers
zu bezahlen sind.
5.) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl,
kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7.) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer
stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8.) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend
die Gewährleistung für die Produkte und schließen
sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen,
die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden
absichern sollen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1.) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem
Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt
oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden
Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner
Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig
um mehr als 20% übersteigt.
2.) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung
oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt
das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so
wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des
Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer
verwahrt das (Mit-) Eigentum der Verkäufers unentgeltlich.
Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird
im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3.) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber
in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer
ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden,
wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
4.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer
auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen.
5.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere
Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche
des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer
liegt- soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet -
kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 8 Zahlung
1.) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des
Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen
des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die
Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2.) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer
über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks
gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst
wird.
3.) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer
berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe
des von den Geschäftsbanken durchschnittlich berechneten
Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich
der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger
anzusetzen, wenn der Käufer eine geringe Belastung nachweist.
4.) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die
die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
insbesondere wenn dieser einen Scheck nicht einlöst oder
seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch
wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem
Falle außerdem berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
zu verlangen.
5.) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung
oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 9 Änderungen des Vertragproduktes
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit
technische und gestalterische Änderungen an dem Vertragsprodukt
vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen
auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 10 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen
unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 11 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung,
aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss
und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer
als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Kollisionsrechtes.
2.) Gerichtsstand ist Augsburg
3.) Soweit der Käufer Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Augsburg ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
4.) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine oder mehrere Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt,
an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame,
die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt
am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Lücke.
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