Sehr
geehrter Kunde,
allein durch unsere
langjährige Qualitätsstrategie ist es selbstverständlich,
dass wir die für unsere Produkte anzuwendenden Richtlinien
und gesetzlichen Anforderungen termingerecht umsetzen.
Dieses trifft natürlich
auch für die Richtlinie WEEE 2002/96/EC und die daraus
resultierende nationale Umsetzung im ElektroG vom 16. März
2005 zu.
Nach eingehender
Betrachtung des dort definierten Anwendungsbereiches sind
wir jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass unsere Produkte
im Bereich der industriellen und medizinischen Videokameras
nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Nachfolgend haben wir als Auszug eine
Erklärung der EAR-Stiftung beigefügt, welche Sie
unter nachfolgendem Link einsehen können
http://www.stiftung-ear.de/stiftung_ear/fragen_und_antworten/anwendungsbereich_elektrog/
Nach den Definitionen
der EU-FaQ-Liste und des EMV-Leitfadens fällt ein Gerät
im Allgemeinen dann in den Anwendungsbereich des ElektroG,
wenn es
- eine eigenständige, vom Endnutzer gewünschte
Funktion erfüllt, und
- als eine einzelne Verkaufseinheit im Handel angeboten
wird, und
- zur unmittelbaren Nutzung durch den vorgesehenen Endnutzer
vorgesehen ist, d. h.
- wenn der Endnutzer es selbst, ohne Installation durch
Fachpersonal, in Betrieb nehmen kann, und
- höchstens einfache Verbindungen mit anderen Geräten
erforderlich sind wie z. B. Kabelsteckverbindungen, und
- eine an den Endnutzer gerichtete Bedienungsanleitung
beigefügt ist.
Ein Gerät, das
über ein CE-Zeichen nach dem Gesetz über elektromagnetische
Verträglichkeit (EMVG) verfügt, erfüllt mit
hoher Wahrscheinlichkeit die genannten Voraussetzungen und
fällt daher in den Anwendungsbereich des ElektroG.
Komponenten
und Baugruppen fallen dann nicht in den Anwendungsbereich
des
ElektroG, wenn sie selbst nicht die Eigenschaften von Geräten
im o. g. Sinn aufweisen.
Zusatzeinrichtungen,
die nicht in ein Gerät eingebaut, sondern nur durch einfache
Verbindungen an das Gerät angeschlossen werden, fallen
in der Regel in den Anwendungsbereich des ElektroG, da sie
als eigenständige Geräte im o. g. Sinn aufzufassen
sind. Beispielsweise sind Peripheriegeräte von PCs, wie
Drucker, Tastatur, Maus, Scanner, USB-Memory Sticks etc. jeweils
eigenständige Geräte, die jedes für sich in
den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Auch Zusatzeinrichtungen,
die durch den Endnutzer selbst in ein Gerät eingebaut
werden können und über eine eigenständige Funktion
verfügen, sind Geräte im Sinne des ElektroG und
fallen in dessen Anwendungsbereich. Beispiel: Laufwerke, Speicherweiterungen,
CD-Brenner, die im Handel erhältlich sind zum Einbau
in einen PC durch den Endnutzer.
Basierend auf diesen
Ausführung sind wir zu folgender Betrachtung gekommen
1. Unsere Produkte
werden grundsätzlich nicht durch die NET GmbH direkt
an Endnutzer abgegeben.
2. Zwar trifft der
§3 Abs. 1 ElektroG zu, jedoch kann unser Produkt nur
als Teil eines anderen Gerätes betrieben werden und ist
somit als Komponente zu betrachten, welche nicht unter den
Anwendungsbereich des ElektroG fallen.
3. Weiterhin können
die Produkte nicht als ein Endgerät mit eigenständiger
Funktion (siehe Leitfaden zur Richtlinie 89/336/EG [EMV-Richtlinie],
Kap. 3.8) angesehen werden.
Daher haben wir
nicht bei der EAR gemeldet. Diese heißt auch im Umkehrschluss,
dass unsere Produkte auch nicht in den Anwendungsbereich der
RoHS fallen, da diese sich wiederum auf den Anhang des WEEE
Richtlinie bezieht und wir, wie bereits ausgeführt, nicht
darunter fallen.
Da Sie jedoch als unser Kunde auf
regelkonforme Produkte achten müssen, haben wir eine
Vielzahl unserer Produkte RoHS konform umgestellt. Da diese
Thematik zu komplex ist, hier ausreichend behandelt zu werden,
möchten wir Sie bitten bei Fragen Kontakt zu unserem
Vertrieb aufzunehmen.
info@net-gmbh.com
RoHS compliance
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