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 QM/QA
 

Sehr geehrter Kunde,

allein durch unsere langjährige Qualitätsstrategie ist es selbstverständlich, dass wir die für unsere Produkte anzuwendenden Richtlinien und gesetzlichen Anforderungen termingerecht umsetzen.

Dieses trifft natürlich auch für die Richtlinie WEEE 2002/96/EC und die daraus resultierende nationale Umsetzung im ElektroG vom 16. März 2005 zu.

Nach eingehender Betrachtung des dort definierten Anwendungsbereiches sind wir jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass unsere Produkte im Bereich der industriellen und medizinischen Videokameras nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Nachfolgend haben wir als Auszug eine Erklärung der EAR-Stiftung beigefügt, welche Sie unter nachfolgendem Link einsehen können

http://www.stiftung-ear.de/stiftung_ear/fragen_und_antworten/anwendungsbereich_elektrog/

Nach den Definitionen der EU-FaQ-Liste und des EMV-Leitfadens fällt ein Gerät im Allgemeinen dann in den Anwendungsbereich des ElektroG, wenn es

 

  • eine eigenständige, vom Endnutzer gewünschte Funktion erfüllt, und
  • als eine einzelne Verkaufseinheit im Handel angeboten wird, und
  • zur unmittelbaren Nutzung durch den vorgesehenen Endnutzer vorgesehen ist, d. h.
    • wenn der Endnutzer es selbst, ohne Installation durch Fachpersonal, in Betrieb nehmen kann, und
    • höchstens einfache Verbindungen mit anderen Geräten erforderlich sind wie z. B. Kabelsteckverbindungen, und
    • eine an den Endnutzer gerichtete Bedienungsanleitung beigefügt ist.

 

Ein Gerät, das über ein CE-Zeichen nach dem Gesetz über elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG) verfügt, erfüllt mit hoher Wahrscheinlichkeit die genannten Voraussetzungen und fällt daher in den Anwendungsbereich des ElektroG.

Komponenten und Baugruppen fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des
ElektroG, wenn sie selbst nicht die Eigenschaften von Geräten im o. g. Sinn aufweisen.

Zusatzeinrichtungen, die nicht in ein Gerät eingebaut, sondern nur durch einfache Verbindungen an das Gerät angeschlossen werden, fallen in der Regel in den Anwendungsbereich des ElektroG, da sie als eigenständige Geräte im o. g. Sinn aufzufassen sind. Beispielsweise sind Peripheriegeräte von PCs, wie Drucker, Tastatur, Maus, Scanner, USB-Memory Sticks etc. jeweils eigenständige Geräte, die jedes für sich in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Auch Zusatzeinrichtungen, die durch den Endnutzer selbst in ein Gerät eingebaut werden können und über eine eigenständige Funktion verfügen, sind Geräte im Sinne des ElektroG und fallen in dessen Anwendungsbereich. Beispiel: Laufwerke, Speicherweiterungen, CD-Brenner, die im Handel erhältlich sind zum Einbau in einen PC durch den Endnutzer.

Basierend auf diesen Ausführung sind wir zu folgender Betrachtung gekommen

 

1. Unsere Produkte werden grundsätzlich nicht durch die NET GmbH direkt an Endnutzer abgegeben.

 

2. Zwar trifft der §3 Abs. 1 ElektroG zu, jedoch kann unser Produkt nur als Teil eines anderen Gerätes betrieben werden und ist somit als Komponente zu betrachten, welche nicht unter den Anwendungsbereich des ElektroG fallen.

 

3. Weiterhin können die Produkte nicht als ein Endgerät mit eigenständiger Funktion (siehe Leitfaden zur Richtlinie 89/336/EG [EMV-Richtlinie], Kap. 3.8) angesehen werden.

 

Daher haben wir nicht bei der EAR gemeldet. Diese heißt auch im Umkehrschluss, dass unsere Produkte auch nicht in den Anwendungsbereich der RoHS fallen, da diese sich wiederum auf den Anhang des WEEE Richtlinie bezieht und wir, wie bereits ausgeführt, nicht darunter fallen.

Da Sie jedoch als unser Kunde auf regelkonforme Produkte achten müssen, haben wir eine Vielzahl unserer Produkte RoHS konform umgestellt. Da diese Thematik zu komplex ist, hier ausreichend behandelt zu werden, möchten wir Sie bitten bei Fragen Kontakt zu unserem Vertrieb aufzunehmen.

info@net-gmbh.com

RoHS compliance