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| NEW ELECTRONIC TECHNOLOGY |
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日本語 |
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一般取引条件
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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. NET
New Electronic Technology Vertriebs GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
1.) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf
seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2.) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1.) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche, Bestellungen bedürfen
zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung
des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen
oder Nebenarbeiten.
2.) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sowie Spezifikationen über technische oder mechanische Eigenschaften
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wird.
§ 3 Preise
1.) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an
die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers
genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet.
2.) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager
86923 Finning unverpackt. Pro Einzelversand werden für Verpackung
pauschal € 10,- erhoben. Frachtkosten werden nach Aufwand berechnet.
3.) Ändern sich nach dem Zeitpunkt der Auftragsannahme die Preise
der Zulieferanten des Verkäufers, Währungsparitäten oder
Zoll- und Einfuhrgebühren, so sind die vereinbarten Preise entsprechend
anzupassen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1.) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, bedürfen der Schriftform.
2.) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Liefersperre des Herstellers
usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten
eintreten-, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen
und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten,
3.) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich
die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei,
so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen,
wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4.) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter
Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet hat der
Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von
_% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens
bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und
Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit
des Verkäufers.
5.) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang, Versand
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die
den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand
ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Der Versand erfolgt nach Wahl des Verkäufers auf Kosten des Käufers
ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Auf Wunsch des Käufers
wird auf dessen Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen.
§ 6 Gewährleistung
1.) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations-
und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt
sechs Monate.
2.) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs-
oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen
an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt
jede Gewährleistung.
3.) Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes
schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4.) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht
der Gewährleistung entsprechen, kann der Verkäufer verlangen,
dass das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender
Rücksendung an den Verkäufer in Original- oder fachgerechter
Verpackung geschickt wird. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten
an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer
diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende
Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten
zu den Standartsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
5.) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der
Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
6.) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7.) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen
nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8.) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung
für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche
jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche
aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von
Mängelfolgeschäden absichern sollen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1.) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund
gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer
die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner
Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr
als 20% übersteigt.
2.) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers
durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum
des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt
das (Mit-) Eigentum der Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem
Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet.
3.) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange
er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent)
tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang
an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich,
die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung
im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf
das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen.
5.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug
- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers
gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung
der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt- soweit nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 8 Zahlung
1.) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers
30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist
berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den
Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptleistung anzurechnen.
2.) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst
als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3.) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken
durchschnittlich berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann
niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringe Belastung nachweist.
4.) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn dieser einen Scheck
nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer
andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die
gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen
hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5.) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 9 Änderungen des Vertragproduktes
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit technische
und gestalterische Änderungen an dem Vertragsprodukt vorzunehmen;
er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits
ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 10 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten
Informationen nicht als vertraulich.
§ 11 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter
Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs-
bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss internationalen Kollisionsrechtes.
2.) Gerichtsstand ist Augsburg
3.) Soweit der Käufer Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, ist Augsburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
4.) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine oder mehrere Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt, an die Stelle der
unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame, die der unwirksamen
Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommt. Gleiches
gilt im Falle einer Lücke.
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